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AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mediaopt GmbH

Elbestr. 28/29, 12045 Berlin, +49 30 92102990, kontakt@mediaopt.de

01. Geltungsbereich

a)   Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten bei allen zwischen einem Unternehmer gem. § 14 BGB oder einer Person des öffentlichen Rechts und der Mediaopt GmbH (nachfolgend „Mediaopt“ genannt) geschlossenen Verträgen.

b)   Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB ausdrücklich an. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Mediaopt hat schriftlich ihrer Geltung zugestimmt und/oder mit dem Auftraggeber individualvertragliche Regelungen getroffen.

c)   Die Mediaopt bietet ihren Kunden insbesondere die Beratung bei digitalen Vertriebswegen sowie Software als Dienst- und Werkleistungen (im Folgenden nur „Leistungen“) an.

 

02. Zustandekommen eines Vertrages

Die unsererseits unterbreiteten Angebote und darin enthaltene Beschreibungen der Dienst- und Werkleistungen sind grundsätzlich unverbindlich. Bestellungen und Aufträge können Auftraggeber - für diese verbindlich schriftlich, als gescanntes Dokument mit Unterschrift per E-Mail, veranlassen. Ein Vertrag zwischen uns und dem Auftraggeber kommt erst durch das Übersenden einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder Lieferung der bestellten Software durch uns oder durch Unterzeichnung einer einzelvertraglichen Vereinbarung zustande.

 

03. Leistungsbedingungen in der Beratung

a)   Die für die Leistungen in Strategie und Konzeption notwendigen Daten werden entweder durch uns selbst erstellt oder vom Auftraggeber auf eigene Kosten und eigene Gefahr geliefert. Wir haften nicht für den Verlust von übermittelten Daten.

b)   Lehnt der Auftraggeber einen Konzeptvorschlag jeweils wesentlich geänderter, den Wünschen des Auftraggebers Rechnung tragender Version mehr als drei Mal ab, so steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht, die für die Konzeptentwicklungsphase vereinbarte Vergütung zu verlangen, bleibt von dem Rücktritt unberührt.

c)   Wir werden dem Auftraggeber den Vertragsgegenstand nach dessen Wahl entweder auf einem zu dem Zeitpunkt üblichen Datenträger oder per Datenfernübertragung überlassen. Wir sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die offene Datei sowie eine Dokumentation der Entwicklung zu liefern, sofern keine anderslautende einzelvertragliche Regelung mit dem Auftraggeber getroffen wurde. Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungen und Leistungen bzw. an sämtlichen Kopien des Vertragsgegenstands bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung vor.

 

04. Leistungsbedingungen bei der Softwareentwicklung

a)     Zum Leistungsumfang bei der Softwareentwicklung gehört die Überlassung der Software zur Programmnutzung im vertraglich vereinbarten Umfang und Zweck.

b)     Beauftragung und Beschreibung der Vertragsleistungen erfolgen durch Einzelverträge oder Auftragsbestätigungen. Wenn der Umfang des Auftrages es erfordert, wird ein Pflichtenheft erstellt. Das Pflichtenheft wird anhand der Anforderungen des Auftraggebers mit dessen Mitwirkung durch uns erstellt. Die Erstellung des Pflichtenheftes wird nach Aufwand und Umfang gesondert vergütet.

c)     Sofern die Parteien auf eine gesonderte Vergütung einzelvertraglich verzichten oder die vom Auftraggeber geforderten Leistungen über die im Pflichtenheft festgehaltenen Leistungen hinausgehen, wird nach Aufwand abgerechnet. Die Stunden/Tagessätze richten sich nach dem jeweiligen Auftrag und dessen Umfang.

 

05. Leistungsbedingungen bei Softwarelizensierung

a)     Leistungsumfang ist die Bereitstellung und Lizenzierung von Software.

b)     Ob und in welchem Umfang für die ausgewählte Software Support und Gewährleistung angeboten werden, ist der jeweiligen Produktinformation im Onlineshop zu entnehmen.

c)     Sofern kein Support angeboten wird, soweit gesetzlich zulässig, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Das volle Risiko bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit liegt beim Auftraggeber. Sollte sich die Software als fehlerhaft herausstellen, liegen die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur beim Auftraggeber.

 

06. Leistungsbedingungen bei Support

a)     Unser Support wird in einem Testsystem durchgeführt; dieses bereitzustellen ist Aufgabe des Auftraggebers. Zugangsdaten sind auf einem sicheren Weg zu übermitteln und weiterhin ist die Gültigkeit von Logins für den Support zeitlich zu begrenzen (Supportvorgaben).

b)     Der Supportempfänger ist verpflichtet, angemessene Vorsorge zum Schutz seiner Daten und Programme zu treffen, insbesondere die Supportvorgaben (siehe oben) zu beachten und regelmäßig eigene Daten zu sichern. Für den Verlust von Daten oder sonstige Schäden, die durch grobe Missachtung dieser Verpflichtung entstanden sind, haften wir nicht. Ansonsten ist die Haftung auf den Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten wiederherzustellen.

 

07. Leistungsbedingungen bei Software as a Service

Für die Nutzung von Software über das Internet (Software as a Service) gelten die folgenden Vertragsbedingungen der Mediaopt. (SaaS Mediaopt)

 

08. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a)   Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle durch uns gelieferten bzw. hergestellten Strategien, Konzepte, Designs, Software-Prototypen, etc. (nachfolgend Vorlagen) vor Weiterbearbeitung zu prüfen und mögliche Fehler innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung uns gegenüber schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt, sofern keine längere Prüfungsfrist vereinbart wurden.

b)   Wir haften nicht für Schäden, die durch eine unterlassene Prüfung des Auftraggebers der Vorlagen entstanden sind. Eine Haftung besteht maximal bis zum Auftragswert der Vorlage, wenn der Fehler auch bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht hätte entdeckt werden können und sich so erst im Produktionsvorgang oder bei der Umsetzung der Software erkennbar realisiert.

c)   Um die mit dem Auftraggeber vereinbarten Fertigstellungstermine einhalten zu können, müssen die vom Auftraggeber für die Erstellung bzw. Anpassung der Software zu liefernden Inhalten und Angaben unverzüglich nach Fertigstellung und Freigabe des Konzeptes zur Verfügung gestellt werden.

 

09. Urheber- und Nutzungsrechte

a)   Durch die Schaffung von kreativen Leistungen wie zum Beispiel die Erstellung von Strategien, Konzepten, Designs, Datensätzen, Templates, Software etc. (nachfolgend „Werk“) durch uns entstehen Urheberrechte. Die Bestimmungen des UrhG gelten unbeschadet der erforderlichen Schöpfungshöhe.

b)   Der Auftraggeber ist berechtigt, das Werk im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks zu nutzen und erhält hierzu ein einfaches, zeitlich und räumlich (ausgenommen USA) unbeschränktes Nutzungsrecht. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d, 69 e UrhG.

c)   Das von uns geschaffene Werk darf nur für die auftragsgemäß vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Nutzungszweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Anderweitige oder weitergehende Nutzungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung gestattet. Hierfür kann gegebenenfalls ein zusätzliches Nutzungshonorar vereinbart werden.

d)   Drittmittel, die von uns als Betriebsgegenstände zur Erstellung unserer vertragsgemäßen Arbeit eingesetzt werden verbleiben – auch bei gesonderter Berechnung – in unserem Eigentum. Dieses gilt in gleicher Weise für alle im Zusammenhang der Auftragsdurchführung erhaltenen und ggf. gespeicherten anderen Daten.

 

10. Auftragsbeendigung / Abnahme

a)   Der Auftrag endet mit der Abnahme, ggf. Durchführung der Korrekturphase der vereinbarten Leistung oder nach Ablauf der fest vereinbarten Auftragsdauer.

b)   Besteht der Auftrag aus mehreren Leistungsphasen hat der Auftraggeber jede Leistungsphase gesondert abzunehmen (Teilabnahme). Wir sind berechtigt, weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen.

c)   Nimmt der Auftraggeber die erbrachte Leistung nicht von sich aus ab, wird dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme bzw. Teilabnahme gesetzt. Nach fruchtlosem Fristablauf gilt die Abnahme als erfolgt.

e)   Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines jeden Monats schriftlich gekündigt werden, insoweit keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde.

 

11. Zahlungsmodalitäten

a)   Maßgeblich sind die im Angebot enthaltenen Preise sowie die vertraglich vereinbarte Vergütung. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b)   Soweit die Parteien keine feste Vergütung vereinbart haben bzw. soweit die Leistungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegen, bemisst sich unsere Vergütung nach Aufwand. Insoweit gelten unsere zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung gültigen Stunden- oder Mann-Tagessätze.

c)   Die Rechnungslegung erfolgt unmittelbar nach Lieferung der vereinbarten Leistungen, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wird. Der Rechnungsbetrag ist 7 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig (jederzeit ohne jeden Abzug).

d)   Wir sind berechtigt, Vorschüsse und/oder Abschlagszahlungen für Projektfortschritte bzw. für in sich abgeschlossene Leistungsteile nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen.

e)   Alle Leistungen bleiben bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Forderungen uneingeschränktes Eigentum der Mediaopt. Bis zur vollständigen Bezahlung wird ein Nutzungs- und/oder Verwertungsrecht an den erbrachten Leistungen daher nicht eingeräumt. Bis zur vollständigen Bezahlung steht uns darüber hinaus gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an allen vom Auftraggeber gelieferten Materialien zu.

f)    Erstellte Webseiten/Software stellen wir dem Auftraggeber nach vollständiger Vergütungszahlung auf einem geeigneten Speichermedium zur Verfügung. Die Kosten für das Speichermedium trägt der Auftraggeber.

g)   Wir werden das vom Auftraggeber benannte Personal während des in dem gesondert aufzustellenden Zeit- und Ablaufplan festgelegten Zeitraums in die Anwendung der Software und in die Handhabung der dazugehörigen Arbeitsmittel einweisen. Wir erhalten hierfür eine gesonderte Vergütung, die im Angebot ausgewiesen bzw. im Falle des späteren Beauftragens gesondert vereinbart wird.

h)   Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist die Mediaopt berechtigt, auf den Rechnungsbetrag ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen, wenn der Auftraggeber als Unternehmer handelt. Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung von Zwischenabrechnungen in Verzug geraten, wird die Mediaopt darüber hinaus von ihrer Pflicht zur Erbringung weiterer Leistungen frei. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche bleibt vorbehalten.

i)    Von der Mediaopt bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis berechtigen den Auftraggeber nicht zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung.

 

12. Leistungszeit und Reisezeit

a)   Fixe Liefertermine werden von uns schriftlich bestätigt. Bei von uns zu vertretendem Leistungsverzug ist zunächst in angemessener Weise eine Nachfrist einzuräumen. Der Auftraggeber kann erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn auch diese Nachfrist fruchtlos verlaufen ist.

b)   Bei fixen Lieferterminen haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, wenn diese auf höherer Gewalt beruhen. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesicherte Beibringung von Eigenleistungen oder Drittleistungen (gleich materieller oder ideeller Art), so verschieben sich auch entsprechend die von uns zugesagten Termine.

c)   Reisezeit gilt als Arbeitszeit und ist gleichermaßen zu vergüten.

 

13. Gewährleistung bei Sachmängeln

a)   Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Nacherfüllung, so steht uns das Recht zu, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen.

b)   Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Hierzu gelten die nachfolgenden Bestimmungen zu Haftung/Schadensersatz (Ziffer 14.).

c)   Der Auftraggeber hat uns eine angemessene, von dem Umfang der Nachbesserungsarbeiten abhängige Frist zur Nachbesserung zu gewähren.

d)   Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche Aufzeichnungen, oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.

e)   Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Verjährung beginnt mit Lieferung der Werkleistung zu laufen oder beim Kauf von Standardsoftware mit dem Gefahrübergang der Kaufsache. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Frist für diese Teile jeweils mit Lieferung zu laufen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffanspruch nach § 478 BGB bleiben hiervon unberührt.

f)    Die Gewährleistung hinsichtlich der erstellten bzw. angepassten Software entfällt, soweit der Auftraggeber selbst Änderungen vorgenommen hat bzw. durch Dritte hat vornehmen lassen, ohne dass dies wegen von uns verschuldeten Verzögerungen und ergebnislosen Ablaufs einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist.

g)   Individuelle Anpassungen von Standardsoftware deckt nicht alle Funktionalitäten der Standardsoftware ab und es kann dadurch zu Einschränkungen bei der Standardsoftware kommen.

 

14. Gewährleistung bei Rechtsmängeln

a)   Die von uns gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen.

b)   Soweit Rechtsmängel bestehen, sind wir berechtigt, durch rechtmäßige Maßnahmen die Rechte Dritter, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen, oder deren Geltendmachung zu beseitigen, oder die Software in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird.

c)   Beruht der Rechtsmangel oder eine Verletzung von Rechten Dritter auf Inhalten oder Materialien, die der Auftraggeber während der Zusammenarbeit an uns übergeben hat, ist allein der Auftraggeber für diese verantwortlich; insoweit erfolgt die Haftungsfreistellung zu unseren Gunsten, sollte ein Dritter gegen diese Ansprüche geltend machen. Auch die übrigen Ansprüche in Ziffer 12 gelten in diesem Fall umgekehrt zulasten des Auftraggebers.

 

15. Haftung/Schadensersatz

a)   Die Haftung der Mediaopt für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit besteht eine Haftung für jeden Grad des Verschuldens.

b)   Unsere Haftung entfällt für patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Eintragungs- und Schutzfähigkeit der von uns vertragsgemäß gelieferten Leistungen.

c)   Wir haften für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.

d)   Soweit die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

e)   Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. der bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

f)    Risiken rechtlicher Zulässigkeit von Werbemaßnahmen und/oder Veröffentlichungen sind vom Auftraggeber zu tragen. Uns trifft keine Verpflichtung, unsere Leistungen auf ihre spätere rechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die uns zur Veröffentlichung freigegebenen Vorlagen zu übergeben. Wegen enthaltener Aussagen über Produkte oder Leistungen des Auftraggebers haften wir keinesfalls.

g)   Im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilte Aufträge, bei denen wir lediglich als Vermittler auftreten, begründen keine Haftungs- oder Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns.

h)   In den Fällen, in denen wir selbst als Auftraggeber von Dritten auftreten, steht es uns frei, sämtliche uns zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber abzutreten. Vor möglicher Inanspruchnahme von uns verpflichtet sich der Auftraggeber zunächst unter Verwendung aller rechtlich zulässigen Mittel, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

i)    Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller uns übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber uns von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

j)    Sollte eine Haftung in Frage kommen, dann bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.

k)   Eine weitere Haftung der Mediaopt ist dem Grunde nach ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes zwingend gehaftet wird. Insbesondere haften wir nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden. Die Haftung bei Verletzung der Datenschutzgrundverordnung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

l)    Bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorgaben.

 

16. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Aus anderen Aufträgen kann der Auftraggeber gegenüber der Mediaopt kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Die Aufrechnung gegen eine Forderung der Mediaopt ist unzulässig, soweit die Forderung des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

17. Verschwiegenheit und Datenschutz

a)   Die Mediaopt und der Auftraggeber verpflichten sich wechselseitig zur vertraulichen Behandlung aller Daten und Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich erkennbar nicht für die Kenntnisnahme durch Dritte bestimmt sind. Diese Verpflichtung gilt auch für Mitarbeiter und sonstigen Hilfspersonen der Parteien. Die Verschwiegenheitspflicht gilt selbstverständlich über das Vertragsende hinaus und auch für den Fall eines Nichtzustandekommens des Vertrags.

b)   Wir sind berechtigt, von den vom Auftraggeber überlassenen Dateien und Unterlagen Arbeitskopien zu erstellen. Der Auftraggeber kann die Herausgabe oder Vernichtung aller Kopien nach Beendigung des Auftrags verlangen.

c)   Der Auftraggeber wird hiermit davon unterrichtet, dass bei jedem Auftrag unsere aktuell gültige Datenschutzerklärung gilt.

 

18. Schlussbestimmungen

a)   In diesen AGB sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen der Schriftform. Nebenabreden sind nicht getroffen.

b)   Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der Mediaopt und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

c)   Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der jeweilige Sitz der Mediaopt. Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz.

d)   Berlin ist als Gerichtsstand vereinbart.

e)   Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen im Zweifel nicht. Vielmehr soll im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung an deren Stelle automatisch eine solche wirksame treten, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.

 

Stand: 01. November 2018

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